Ärztezentrum oder Einzelordination
Wenn Ärztinnen und Ärzte über ein Ärztezentrum sprechen, meinen sie vier völlig verschiedene Dinge. Manchmal ein Haus, in dem mehrere Ordinationen zufällig nebeneinanderliegen. Manchmal eine geteilte Infrastruktur mit gemeinsamer Assistenz. Manchmal eine Gesellschaft mit gemeinsamen Erlösen und gemeinsamer Haftung. Und manchmal eine Primärversorgungseinheit mit verpflichtendem Kernteam und eigenem Gesamtvertrag.
Diese vier Modelle unterscheiden sich rechtlich grundlegend — in der Haftung, in der Abrechnung, im Zugang zur Kassenstelle und in dem, was beim Ausstieg passiert. Im Alltag werden sie trotzdem ständig verwechselt, und zwar nicht nur von Gründerinnen, sondern auch in Maklerinseraten, Bankgesprächen und gelegentlich in Verträgen. Die Verwechslung kostet Geld, meist spät und meist dann, wenn einer der Beteiligten gehen will.
Der folgende Beitrag trennt die Modelle sauber und benennt für jedes, was es wirtschaftlich bedeutet. Die Frage, ob Sie überhaupt mit anderen zusammenarbeiten wollen, beantwortet er nicht — die ist eine persönliche. Aber er sorgt dafür, dass Sie wissen, was Sie unterschreiben.
Einzelordination: der Normalfall, an dem sich alles misst
Die Einzelordination ist der einfachste Fall. Eine Ärztin, eine Ordinationsstätte, eine Berufsberechtigung, eine Abrechnung. Es gibt keine Gesellschaft, keine Mitgesellschafter, keinen Gesellschaftsvertrag. Die Gewerbeordnung gilt für Ärztinnen und Ärzte ohnehin nicht (§ 2 Abs 1 Z 11 GewO), es braucht also weder Gewerbeanmeldung noch GISA-Eintragung.
Die Haftung trifft Sie persönlich und unbeschränkt. Deshalb ist die Berufshaftpflicht nach § 52d ÄrzteG Pflicht, mit einer Mindestversicherungssumme von 2 Mio. EUR je Versicherungsfall und einer Jahreshöchstgrenze in Höhe des Dreifachen. Bei der Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH liegt diese Jahreshöchstgrenze beim Fünffachen — ein oft übersehener Kostenunterschied.
Wirtschaftlich heißt Einzelordination: volle Kontrolle, volle Fixkostenlast. Bei einer allgemeinmedizinischen Kassenordination mit 120 bis 150 m² und einer Wiener Ordinationsmiete von typisch 10 bis 16 EUR/m² netto (Angebotsdaten, Stand 22.09.2026) ist das kalkulierbar. Bei geräteintensiven Fächern wird es schnell zur Auslastungsfrage.
Ordinationsgemeinschaft: Kosten teilen, sonst nichts
Die Ordinations- oder Praxisgemeinschaft ist das am häufigsten missverstandene Modell. Sie ist keine Gesellschaft für die ärztliche Tätigkeit, sondern ausschließlich eine Vereinbarung über die Teilung von Räumen und Kosten. Es entsteht keine eigene Rechtsperson für die Behandlung. Jede Ärztin und jeder Arzt behandelt eigenständig, führt eine eigene Dokumentation und rechnet selbst ab — gegenüber der Kasse oder gegenüber der Patientin.
Geteilt werden Miete, Betriebskosten, Reinigung, oft auch Assistenzpersonal und Geräte. Das ist genau der Effekt, den die meisten meinen, wenn sie sagen, sie wollten sich Kosten teilen und trotzdem frei bleiben. Die Ordinationsgemeinschaft liefert das.
Ihre Schwächen liegen im Detail. Wer ist Dienstgeber der gemeinsamen Assistenz? Wer hat den Mietvertrag, und was passiert mit den übrigen, wenn diese Person geht? Wie werden Geräte bewertet, wenn eine Beteiligte aussteigt? Und datenschutzrechtlich: Getrennte Behandlung verlangt getrennte Zugriffsrechte in der Ordinationssoftware, dazu einen Auftragsverarbeitervertrag nach Art. 28 DSGVO für jedes gemeinsam genutzte externe Tool. Eine gemeinsame Anmeldung für alle ist keine Lösung, sondern eine Datenpanne mit Ankündigung.
Gruppenpraxis: eine Gesellschaft, mit allem, was dazugehört
Die Gruppenpraxis ist eine echte Gesellschaft für die gemeinsame Berufsausübung. Zulässige Rechtsformen sind die offene Gesellschaft (OG) und die GmbH; Gesellschafter dürfen grundsätzlich nur Ärztinnen und Ärzte sein. Es gibt gemeinsame Erlöse, ein gemeinsames Ergebnis und eine gemeinsame Außenwirkung.
Die OG verlangt kein Mindestkapital und erlaubt weiterhin die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, solange die Schwellenwerte eingehalten werden. Dafür haften die Gesellschafter unbeschränkt, solidarisch und mit ihrem Privatvermögen — auch für das, was der Partner entscheidet.
Die GmbH beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, wobei die ärztliche Berufshaftung davon unberührt bleibt. Das Mindeststammkapital beträgt seit 01.01.2024 10.000 EUR (GesRÄG 2023), zuvor 35.000 EUR. Daneben steht seit derselben Reform die flexible Kapitalgesellschaft, die FlexCo, zur Verfügung. Der Preis der Haftungsbeschränkung ist die Bilanzierungspflicht: doppelte Buchhaltung, Jahresabschluss, Offenlegung. Das ist kein formaler Nebenpunkt, sondern ein laufender Kosten- und Aufwandsposten, der in der Kalkulation eigenständig auftauchen muss. Welche Form im konkreten Fall steuerlich vorteilhaft ist, gehört mit Steuerberatung geklärt.
Gruppenpraxen müssen zunehmend Abend-, Wochenend- und Nachtzeiten abdecken. Das ist einer der Gründe, warum sie überhaupt gefördert und zugelassen werden — und einer der Gründe, warum sie im Alltag anstrengender sind, als der Gedanke an geteilte Verantwortung vermuten lässt.
Primärversorgungseinheit: eigener Gesamtvertrag, eigene Spielregeln
Die Primärversorgungseinheit (PVE) ist kein Synonym für Ärztezentrum, sondern eine eigene gesetzlich definierte Versorgungsform. Sie tritt in zwei Varianten auf: als Primärversorgungszentrum (PVZ) an einem Standort, organisiert als GmbH, OG oder selbständiges Ambulatorium, und als Primärversorgungsnetzwerk (PVN) über mehrere Standorte, zusätzlich als Verein oder Genossenschaft möglich.
Verpflichtend ist ein Kernteam aus Allgemeinmedizin und/oder Kinderheilkunde, diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und Ordinationsassistenz. Dazu kommt ein regionsspezifisches Versorgungskonzept, das mit Kasse und Land abzustimmen ist. Die Honorierung läuft über den Primärversorgungs-Gesamtvertrag nach § 342b ASVG und damit außerhalb der üblichen Einzelverträge.
Der entscheidende strukturelle Vorteil liegt woanders: PVE sind vom regulären Reihungsverfahren ausgenommen. Wer über eine PVE in die Versorgung geht, konkurriert nicht im Punktesystem der Landesärztekammer, in dem Wartezeit ab Eintragung in die Interessentenliste einen erheblichen Teil der Punkte ausmacht. Für Ärztinnen und Ärzte ohne lange Wartezeit ist das der wirksamste Weg zu einem Kassenvertrag — und damit ein Argument, das in der Abwägung zwischen Kassenordination und Wahlarztpraxis regelmäßig zu kurz kommt.
Die vier Modelle im Vergleich
| Kriterium | Einzelordination | Ordinationsgemeinschaft | Gruppenpraxis (OG/GmbH) | PVE (PVZ/PVN) |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsform | Keine Gesellschaft, Einzelunternehmen | Keine eigene Rechtsperson, reine Kostenvereinbarung | OG oder GmbH; GmbH-Mindeststammkapital 10.000 EUR seit 01.01.2024, alternativ FlexCo | PVZ als GmbH, OG oder selbständiges Ambulatorium; PVN zusätzlich Verein oder Genossenschaft |
| Haftung | Persönlich und unbeschränkt; Berufshaftpflicht 2 Mio. EUR je Fall, Jahreshöchstgrenze dreifach | Jede Ärztin haftet für die eigene Behandlung; für gemeinsame Verträge nach Vereinbarung | OG unbeschränkt und solidarisch; GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, Jahreshöchstgrenze der Haftpflicht fünffach | Nach gewählter Rechtsform; zusätzlich Verantwortung für das Versorgungskonzept |
| Abrechnung | Eigenständig | Eigenständig je Ärztin, getrennte Dokumentation | Gemeinsam über die Gesellschaft, gemeinsames Ergebnis | Gemeinsam über den Primärversorgungs-Gesamtvertrag nach § 342b ASVG |
| Zugang zur Kassenstelle | Reguläres Ausschreibungs- und Reihungsverfahren der Landesärztekammer | Reguläres Verfahren, je Ärztin gesondert | Reguläres Verfahren für Gruppenpraxis-Planstellen | Vom regulären Reihungsverfahren ausgenommen |
| Typischer Aufwand | Gering in der Organisation, hoch in der alleinigen Fixkostenlast | Mittel; Aufwand liegt in der Vertragsgestaltung, nicht im laufenden Betrieb | Hoch; Gesellschaftsvertrag, bei GmbH Bilanzierung und Offenlegung, erweiterte Öffnungszeiten | Sehr hoch; Kernteam, Versorgungskonzept, Abstimmung mit Kasse und Land, erweiterte Öffnungszeiten |
Wie verbreitet PVE tatsächlich sind
Die Zahlen relativieren sowohl die Euphorie als auch die Skepsis. Mit Stand September 2026 gibt es österreichweit 120 Primärversorgungseinheiten, davon 15 Kinder-PVE (Quelle: primaerversorgung.gv.at). Die Verteilung ist stark ungleich: Wien 40, Niederösterreich 26, Oberösterreich 21, Steiermark 16, Salzburg 8, Tirol 4, Kärnten 3, Vorarlberg und Burgenland je 1. Die erste PVE wurde 2015 in Wien gegründet.
Der politische Zielwert liegt bei 257 PVE bis 2030. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der angestrebten Einheiten noch nicht existiert — und dass der Ausbau in den kommenden Jahren weitergehen dürfte. Für Wien mit bereits 40 PVE ist die Ausgangslage allerdings eine andere als für Bundesländer mit einstelligen Zahlen.
Die Förderfrage: derzeit keine offene Schiene
Die PVE-Gründungsförderung hatte eine Antragsfrist bis 31.01.2026. Gefördert wurden bis dahin Typ A mit bis zu 1,6 Mio. EUR Zuschuss bei maximal 50 % der förderbaren Kosten und Typ B mit bis zu 500.000 EUR. Diese Frist ist abgelaufen.
Stand September 2026 ist keine offene PVE-Gründungsförderschiene bekannt. Ob und in welcher Form ein Nachfolgeprogramm kommt, ist ungewiss. Wer eine PVE plant, sollte die Kalkulation deshalb so aufbauen, dass sie ohne Gründungszuschuss trägt, und eine mögliche Förderung als Verbesserung behandeln, nicht als Voraussetzung. Im Hintergrund läuft seit 01.01.2026 der neue Gesundheitsreformfonds (BGBl. I Nr. 104/2025) mit rund 500 Mio. EUR jährlich für die Jahre 2026 bis 2030 — das ist aber eine Struktur- und keine Gründungsförderung, und es besteht kein individueller Anspruch daraus.
Dazu kommt der Zeitfaktor. Ein Ärztezentrum braucht nach Erfahrungswerten rund ein Jahr Planung und weitere 14 bis 16 Monate Bauzeit; das Planungshonorar liegt bei Neubau und Zentrum bei 10 bis 15 % der Baukosten. Eine Einzelordination ist in 3 bis 6 Monaten realisierbar. Wer auf ein Förderfenster wartet, das es derzeit nicht gibt, verliert diese Zeit zusätzlich.
Die Fehlannahme: Im Zentrum teilt man sich die Kosten und behält die Freiheit
Dieser Satz ist richtig — aber nur für die Ordinationsgemeinschaft. Dort teilen Sie Räume, Geräte und Personal, behandeln aber eigenständig, dokumentieren eigenständig und rechnen eigenständig ab. Ihre wirtschaftliche Existenz hängt nicht am Verhalten der anderen.
Für die Gruppenpraxis gilt er nicht. Dort gibt es gemeinsame Erlöse, ein gemeinsames Ergebnis und — in der OG — gemeinsame unbeschränkte Haftung. Sie gehen eine Gesellschafterbeziehung ein, die man wie eine Ehe schließt und wie eine Scheidung wieder löst. Wenn eine Gesellschafterin ausfällt, weniger arbeitet, in Karenz geht oder sich mit den anderen überwirft, betrifft das unmittelbar Ihr Einkommen.
Daraus folgt der wichtigste praktische Hinweis dieses Beitrags: Der Gesellschaftsvertrag ist nicht die Formalie am Ende, sondern der wichtigste Teil des Projekts. Er muss vor der ersten gemeinsamen Investition regeln, wie Gewinne verteilt werden, wie Arbeitszeit und Leistung gemessen werden, was bei Krankheit und Karenz gilt, wie ein Gesellschafter ausscheidet, wie sein Anteil bewertet wird, wer die Patientinnen weiterbetreut und was mit Mietvertrag und Geräten passiert. Ein Vertrag, der den Ausstieg nicht regelt, regelt gar nichts — denn solange alle zufrieden sind, braucht ihn niemand.
Die Bewertungsfrage verdient dabei besondere Aufmerksamkeit. Sie ist verwandt mit der Ablöseproblematik beim Einstieg in eine bestehende Ordination, hat aber eine zusätzliche Dimension: Bei einer Gruppenpraxis wird nicht nur Einrichtung bewertet, sondern ein Anteil an einem laufenden Unternehmen. Ohne vertraglich fixierte Bewertungsmethode entsteht genau dort der Streit, der Gruppenpraxen teuer beendet.
Häufige Fragen zu Ärztezentrum, Gruppenpraxis und PVE
Was ist der Unterschied zwischen Ordinationsgemeinschaft und Gruppenpraxis?
Die Ordinationsgemeinschaft ist nur eine Kosten- und Raumteilung ohne eigene Rechtsperson; jede Ärztin behandelt und rechnet eigenständig ab. Die Gruppenpraxis ist eine echte Gesellschaft in der Rechtsform OG oder GmbH mit gemeinsamen Erlösen, gemeinsamem Ergebnis und gemeinsamer Haftung. Die Verwechslung dieser beiden Modelle ist der häufigste Fehler in Kooperationsgesprächen.
Wie viel Stammkapital braucht eine Gruppenpraxis als GmbH?
Seit 01.01.2024 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH 10.000 EUR (GesRÄG 2023), zuvor waren es 35.000 EUR. Alternativ steht seit derselben Reform die flexible Kapitalgesellschaft FlexCo zur Verfügung. Mit der GmbH kommt allerdings die Bilanzierungspflicht, während bei einer OG die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich bleibt.
Haben Primärversorgungseinheiten einen Vorteil bei der Kassenstelle?
Ja. PVE sind vom regulären Reihungsverfahren ausgenommen, in dem sonst Berufserfahrung, Qualifikation und Wartezeit ab Eintragung in die Interessentenliste über die Vergabe entscheiden. Für Ärztinnen und Ärzte ohne lange Wartezeit ist das häufig der schnellste Weg zu einem Kassenvertrag. Die Honorierung läuft über den Primärversorgungs-Gesamtvertrag nach § 342b ASVG.
Wie viele PVE gibt es in Österreich?
Mit Stand September 2026 sind es 120 Einheiten, davon 15 Kinder-PVE. Auf Wien entfallen 40, auf Niederösterreich 26 und auf Oberösterreich 21; Vorarlberg und Burgenland haben je eine. Der politische Zielwert liegt bei 257 PVE bis 2030.
Gibt es derzeit eine Förderung für die Gründung einer PVE?
Die Antragsfrist der bisherigen PVE-Förderung endete am 31.01.2026; gefördert wurden Typ A mit bis zu 1,6 Mio. EUR bei maximal 50 % der Kosten und Typ B mit bis zu 500.000 EUR. Mit Stand September 2026 ist keine offene Gründungsförderschiene bekannt und ein Nachfolgeprogramm ungewiss. Kalkulieren Sie deshalb ohne Zuschuss.
Welcher Vertragspunkt ist bei einer Gruppenpraxis der wichtigste?
Die Ausstiegs- und Bewertungsregeln. Solange alle zufrieden sind, braucht niemand den Gesellschaftsvertrag; gebraucht wird er, wenn jemand ausscheidet, erkrankt, in Karenz geht oder weniger arbeiten will. Ohne fixierte Bewertungsmethode und klare Regeln zu Mietvertrag, Geräten und Patientenbetreuung entstehen genau dort die Konflikte, die Gruppenpraxen teuer beenden.
Der nächste Schritt
Bevor Sie sich für ein Modell entscheiden, beantworten Sie zwei Fragen schriftlich: Welche Kosten wollen Sie tatsächlich teilen — nur Räume und Personal oder auch das wirtschaftliche Ergebnis? Und mit welchen Personen wollen Sie im Streitfall an einem Tisch sitzen? Die erste Frage entscheidet zwischen Ordinationsgemeinschaft und Gruppenpraxis, die zweite, ob eine Gruppenpraxis überhaupt in Frage kommt.
Danach folgen die Zahlen: Fixkostenanteil, Auslastung, benötigte Fläche und die Frage, ob der Standort die erweiterten Öffnungszeiten trägt. Grundlage dafür ist der Zusammenhang von Standort und Wirtschaftlichkeit; die Einordnung in den Gesamtablauf steht in der Übersicht zur Praxisgründung für Ärztinnen und Ärzte. Wenn Sie die Modelle an Ihrem Vorhaben durchrechnen wollen, ist der Gründungs-Check der passende Rahmen; für eine erste Einschätzung genügt eine Nachricht über das Kontaktformular.

